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   BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71   

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https://dejure.org/1973,460
BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71 (https://dejure.org/1973,460)
BFH, Entscheidung vom 27.09.1973 - IV R 33/71 (https://dejure.org/1973,460)
BFH, Entscheidung vom 27. September 1973 - IV R 33/71 (https://dejure.org/1973,460)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schenkung einer Kommanditbeteiligung - Aufnahme in väterliches Unternehmen - Kinder als Mitunternehmer - Gewinnverteilungsschlüssel - Unentgeltlich erworbener Gesellschaftsanteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Nr. 2; StAnpG § 1 Abs. 2, 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkungsweise nahen Angehörigen überlassenen Gesellschaftsanteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 357
  • DB 1973, 2429
  • BStBl II 1974, 51
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71
    Nimmt der Vater seine Kinder durch Schenkung je einer Kommanditbeteiligung in der Weise in das väterliche Unternehmen auf, daß die Kinder Mitunternehmer werden, so ist bei Prüfung der Angemessenheit des vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels der tatsächliche Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) gleich dem Buchwert des festen Kapitalanteils zu setzen, wenn der Vater sich das Recht vorbehalten hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und die Kinder mit dem Buchwert ihres festen Kapitalanteils abzufinden.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß GrS 4/71 eingehend zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit der vereinbarte Gewinnanteil eines durch Schenkung eines Kommanditanteils in das väterliche Unternehmen aufgenommenen Kindes, das nicht im Unternehmen mitarbeitet, einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist.

    Diese Grundsätze finden ihre Rechtsgrundlage im einkommensteuerrechtlichen Begriff der Einkünfte und dem darin enthaltenen Begriff der Einkunftsquelle (als Gegensatz zum einkommensteuerrechtlichen Begriff der Einkommensverwendung) in Verbindung mit den Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 StAnpG (vgl. auch BFH-Beschluß GrS 4/71).

    a) wie der Begriff des tatsächlichen Werts im Sinne des Beschlusses des Großen Senats GrS 4/71 zu interpretieren und wie hoch danach dieser tatsächliche Wert der Kommanditanteile der Beigeladenen im Streitfalle anzusetzen ist und.

    Nach dem Beschluß des Großen Senats GrS 4/71 ist bei der Ermittlung des tatsächlichen Werts der geschenkten Beteiligung auch zu berücksichtigen, ob der "Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag an den stillen Reserven des Unternehmens und am Geschäftswert beteiligt ist".

    Die Höhe des Gewinnanteils, der aus der geschenkten Beteiligung fließt, kann als Größe, deren Angemessenheit zu prüfen ist (vereinbarte Gewinnverteilung), für sich genommen nicht Prüfungsmaßstab sein, d. h. den tatsächlichen Wert der Kommanditbeteiligung im Sinne des Beschlusses des Großen Senats GrS 4/71 bestimmen; dies ist nur insoweit möglich, als der Gewinnanteil einem grundsätzlich unentziehbaren Anteil am Geschäftswert des Unternehmens, der ja den kapitalisierten Übergewinn darstellt, entspricht.

    Diese rechtliche Macht des Klägers B und die ihr reziprok entsprechende "Ohnmacht" der Beigeladenen zwingt dazu, den tatsächlichen Wert der geschenkten Kommanditanteile, so wie der Begriff des tatsächlichen Werts im Sinne des Beschlusses des Großen Senats GrS 4/71 im Hinblick auf die dargestellte Funktion dieses Begriffs und das Wesen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu verstehen ist, ihrem Buchwert gleichzusetzen.

    Der tatsächliche Wert der Beteiligung im Sinne des Beschlusses des Großen Senats GrS 4/71 kann nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, daß ein Übernahmerecht nicht ausgeübt wird, ebenso wie umgekehrt der Grad der Wahrscheinlichkeit, daß die Gesellschaft aufgelöst wird und das Kind ein Auseinandersetzungsguthaben erhält, in dem sich sein Anteil an den stillen Reserven und am Geschäftswert niederschlägt, nicht bestimmend sein kann für die Bejahung einer Beteiligung des Kindes an den stillen Reserven und am Geschäftswert.

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71
    Erweist sich der vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel nach den dargestellten Grundsätzen als unangemessen, so ist in sinngemäßer Anwendung der zur Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften gültigen Grundsätze die Besteuerung so vorzunehmen, als ob eine angemessene Gewinnverteilungsabrede getroffen worden wäre (vgl. zum Vorstehenden das Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489).

    In diesem Falle ist der Besteuerung ein als vereinbart zu unterstellender Gewinnverteilungsschlüssel zugrunde zu legen, der für den Kommanditisten einen entsprechend niedrigeren Gewinnprozentsatz enthält (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats IV R 158/68).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71
    Im Hinblick auf diesen Zweck und unter Berücksichtigung der gebotenen Würdigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb als "fundierten" Einkünften (vgl. z. B. Urteil des BVerfG vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331/348, BStBl I 1962, 500) kann der Hinweis des Großen Senats auf die Berücksichtigung der stillen Reserven des Geschäftswerts nach Auffassung des erkennenden Senats nur so verstanden werden, daß eine Beteiligung des Kommanditisten an den stillen Reserven und am Geschäftswert gegeben ist und zu einem über den Buchwert des Kapitalanteils hinausgehenden tatsächlichen Wert des Kommanditanteils führt, wenn mit dem geschenkten Kommanditanteil nach dem Gesellschaftsvertrag das Recht verbunden ist, bei einer Auflösung der Gesellschaft und (oder) bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft als Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsguthaben nicht nur den Buchwert des Kapitalanteils, sondern auch einen entsprechenden Anteil an den stillen Reserven und an einem (z. B. durch Betriebsveräußerung im ganzen realisierten) Geschäftswert zu erhalten, und wenn der Schenker (Vater) dem Bedachten (Kind) dieses Recht nicht wieder nach eigenem Gutdünken entziehen kann.
  • BFH, 16.08.1962 - I 308/60
    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71
    Dabei ging der Prüfer davon aus, daß der aus dem Rahmen fallende Gewinn 1965 einen Konjunkturgewinn von 400 000 DM enthalte, der allein auf der Tätigkeit des Komplementärs beruhe und diesem allein zuzurechnen sei (Urteil des BFH vom 16. August 1962 I 308/60, HFR 1963, 15).
  • BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75

    Zuwendung eines Kommanditanteils - Schenkung - Eigene Einkunftsquelle -

    Der Senat hält auch daran fest, daß der tatsächliche Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils (i. S. des BFH-Beschlusses GrS 4/71) gleich dem Buchwert des Kapitalanteils ist, wenn der Vater sich das Recht vorbehalten hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und das Kind mit dem Buchwert seines Kapitalanteils abzufinden (BFH-Urteil vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51).

    Dabei ist jedoch nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1973 IV R 33/71 (BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51) der tatsächliche Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils gleich dem Buchwert des Kapitalanteils, wenn der Vater sich das Recht vorbehalten hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und das Kind mit dem Buchwert seines Kapitalanteils abzufinden.

    Der Senat sieht diese gesetzliche Grundlage, wie bereits im Urteil IV R 33/71 angesprochen, primär in den Normen des EStG, und zwar in der das EStG beherrschenden Unterscheidung zwischen der unentgeltlichen Verfügung über eine Einkunftsquelle einerseits und der unentgeltlichen Verfügung über künftige laufende Einkünfte andererseits (vgl. § 12 Nr. 2 EStG) sowie im Rechtsinstitut der Mitunternehmerschaft als Einkunftsquelle (vgl. § 15 Nr. 2 EStG).

    aa) Die Vorentscheidung hat insoweit ausgeführt, nach dem BFH-Urteil IV R 33/71 sei der tatsächliche Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils gleich dem Buchwert des Kapitalanteils, wenn der Vater sich das Recht vorbehalten habe, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und das Kind mit dem Buchwert seines Kapitalanteils abzufinden.

    -- Auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spreche für die Lösung des BFH-Urteils IV R 33/71.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil IV R 33/71 ausgeführt hat, kann es für die Bemessung des tatsächlichen Werts des Gesellschaftsanteils nach dem Buchwert des Kapitalanteils auch nicht darauf ankommen, ob das Übernahmerecht jederzeit oder erst nach Ablauf einer bestimmten Frist ausgeübt werden kann und ggf. wie lange diese Frist bemessen ist, sofern überhaupt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, daß der Vater (oder sein nicht mit dem schenkweise aufgenommenen Kind identischer Rechtsnachfolger) das Unternehmen gegen Buchwertabfindung wieder allein übernimmt.

  • BFH, 05.11.1985 - VIII R 275/81

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision - Beeinträchtigung der

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 27. September 1973 IV R 33/71 (BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51) ausgeführt hat, sind diese Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn bereits bei Abschluß des Gesellschaftsvertrags damit zu rechnen war, daß der beschenkte Kommanditist in der Zukunft Führungsaufgaben in der KG übernehmen werde.

    Wegen der bei der Wertermittlung zu beachtenden Grundsätze nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungen in BFHE 106, 504, BStBl II 1974, 5; vom 29. März 1973 IV R 158/68 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489) und in BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51.

    Das ist dann der Fall, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnverteilung (oder die entsprechend den Grundsätzen in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 korrigierte Gewinnverteilung) dazu führt, daß dem persöhnlich haftenden Gesellschafter A. und der Klägerin zu 2 nur Gewinnanteile belassen werden, die unter Berücksichtigung der Vorabvergütungen für die Geschäftsführung und das Haftungsrisiko nicht wenigstens eine Rendite des tatsächlichen Werts ihrer Gesellschaftsanteile ergeben, die ebenso hoch ist wie die Rendite des tatsächlichen Werts der Beteiligung des Kläges zu 1 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489; Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, 336 f., BStBl II 1973, 650, 654; BFHE 110, 357, 364, BStBl II 1974, 51).

    In diesem Fall ist die Besteuerung nach einem als vereinbart zu unterstellenden Gewinnverteilungsschlüssel vorzunehmen, der für den Kläger zu 1 einen entsprechend niedrigeren Prozentsatz enthält (BFHE 110, 357, 365, BStBl II 1974, 51).

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, beruht die Angemessenheitsprüfung derartiger Gewinnverteilungsabreden auf der dem EStG zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung, die in den Vorschriften über die Zurechnung bestimmter Einkünfte, wie der des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG und das grundsätzliche Abzugsverbot für private Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG ihren Ausdruck gefunden hat (Urteile vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51, und vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374).

    Das FA ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der tatsächliche Wert der den Klägern zu 2 und 3 geschenkten Beteiligungen dem Buchwert ihrer Unterbeteiligungen entspricht, weil der Kläger zu 1 das Recht hat, das Unterbeteiligungsverhältnis zu kündigen und die Kinder mit dem Buchwert der Kapitalanteile abzufinden; der Senat verweist insoweit auf seine Urteile in BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51, und in BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374.

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).
  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

    Er hat allerdings verschiedentlich ausgeführt, daß der angemessene Gewinnanteil eines von der Ausschließung zum Buchwert bedrohten Kommanditisten nach dem Nennwert der Einlage zu berechnen sei (Urteile vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437).
  • BFH, 23.06.1976 - I R 178/74

    Mitunternehmerschaft zwischen Vater und minderjährigen Kindern bei Vorbehalt der

    Dieses einmalige Kündigungsrecht könne nicht zur Versagung einer Mitunternehmerschaft führen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51; BFH-Beschluß vom 21. Februar 1974 IV B 28/73, BFHE 112, 51, BStBl II 1974, 404).

    Einen solchen Fall hat die Rechtsprechung angenommen, wenn die Gesellschafterstellung von vornherein befristet war, so im Falle des Urteils IV R 73/73, nicht jedoch ohne weiteres dann, wenn der Vater als Hauptgesellschafter (Komplementär) ein Kündigungsrecht besaß und dieses in Verbindung mit einer Vertragsbestimmung ausüben konnte, nach welcher der abzufindende Gesellschafter nicht an den stillen Reserven und an einem Firmenwert teilnimmt (vgl. BFH-Urteile IV R 33/71 und vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374).

  • BFH, 27.03.2001 - I R 52/00

    Partiarisches Darlehen; typisch stiller Gesellschafter; Angemessenheit des

    Daran bemisst sich auch die Angemessenheit der Gewinnbeteiligung (Senatsurteile vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649; vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51; vom 9. Juni 1994 IV R 47, 48/92, BFH/NV 1995, 103).
  • BFH, 09.06.1994 - IV R 47/92

    Körperschaftsteuer; Verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer

    Diese Gewinnverteilung kann grundsätzlich in den Folgejahren beibehalten werden, auch wenn sie im Einzelfall eine Rendite von 25 v.H. überschreitet (BFH-Urteile in BFHE 108, 527 , BStBl II 1973, 395; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357 , BStBl II 1974, 51).
  • BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76

    Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer Familien-KG

    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 89/75 (BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374) und vom 27. September 1973 IV R 33/71 (BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.1999 - 3 K 2696/96

    Voraussetzungen einer wirksamen tatsächlichen Verständigung; Annahme einer

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